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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Dachdämmung: Förderung, Gesetz und Steuer (2026)

Wer das Dach dämmen oder neu eindecken lässt, bewegt sich zwischen vier Regelwerken: dem Gebäudemodernisierungsgesetz, der Bundesförderung, dem Steuerrecht und dem Angebot des Betriebs. Förderrichtlinien und Steuergesetze ändern sich; die Angaben haben den Stand 16. Oktober 2026. Prüfe Zahlen und Fristen vor dem Antrag noch einmal an der Quelle.

GModG statt GEG: Was bei einer Änderung am Dach gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz; die wesentlichen Neuregelungen gelten nach Angabe der Bundesregierung seit dem 29. Juli 2026. Zitiert ein Ratgeber oder Angebot noch das GEG, lass dir die Paragrafen nennen und vergleiche sie mit dem aktuellen Gesetzestext.

Für bestehende Gebäude regelt § 36 GModG die Änderung von Außenbauteilen. Das gilt für Außenbauteile beheizter oder gekühlter Räume: Werden sie erneuert, ersetzt oder erstmals eingebaut, müssen die betroffenen Flächen die Höchstwerte für den Wärmedurchgang aus Anlage 7 einhalten. Für Dachflächen nennt Anlage 7 bei Wohngebäuden 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, wenn eine Dachdeckung samt Lattung und Verschalung ersetzt oder neu aufgebaut wird. Ausgenommen sind Änderungen an höchstens 10 Prozent der Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes.

Praktisch heißt das: Bei einem beheizten Dachgeschoss kann eine vollständige Neueindeckung mit neuer Lattung die Dämmung der betroffenen Fläche nach sich ziehen. Plane das schon im Angebot ein und lass vorab prüfen, ob eine Ausnahme greift.

Quellen: Bundesregierung (bundesregierung.de), Seite vom 29.07.2026, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)

BAFA-Zuschuss für die Dachdämmung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert als Einzelmaßnahme die Dämmung der Gebäudehülle, ausdrücklich auch der Dachflächen. Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der Antrag erfordert zwingend die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten. Stand der BAFA-Angaben: Merkblatt Version 1.13, gültig ab 21. Juli 2026, abgerufen am 16. Oktober 2026.

Die Reihenfolge ist wichtig: Du holst Angebote ein, und spätestens zur Antragstellung muss ein Vertrag mit dem Betrieb vorliegen, dessen Gültigkeit von der Förderzusage des BAFA abhängt. Lass diese Bedingung in den Vertrag schreiben, bevor du unterschreibst. Frag den Experten außerdem, ab wann du mit den Arbeiten beginnen darfst.

Welche Kosten bei Dachflächen zur Maßnahme zählen, listet das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen auf (Version 11.0, 09/2026). Dort steht unter anderem die Neueindeckung des Daches. Ob ein Posten in deiner Rechnung förderfähig ist, klärt der Experte vor dem Antrag; eine Neueindeckung ohne Dämmung solltest du nicht auf Verdacht als förderfähig annehmen.

Quellen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Merkblatt Version 1.13, gültig ab 21.07.2026, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und KfW, Infoblatt Version 11.0 (09/2026)

Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Als Alternative zum Zuschuss nennt § 35c EStG die Wärmedämmung von Dachflächen unter den begünstigten energetischen Maßnahmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung älter als zehn Jahre ist. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro je Objekt.

Zuschuss und Steuerermäßigung kannst du für dieselbe Maßnahme nicht kombinieren: Das BAFA schließt eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausdrücklich aus. Entscheide dich deshalb vor Vertragsschluss für einen Weg und frag den Betrieb, welche Nachweise er dafür ausstellt.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Merkblatt Version 1.13, gültig ab 21.07.2026

Handwerkerleistungen nach § 35a EStG und die geplante Reform

Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Das gilt nur für Arbeitskosten, nicht für Material; lass sie in der Rechnung getrennt ausweisen. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs, Barzahlung reicht daher nicht.

Ausgeschlossen ist § 35a für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Ob das auf deinen Zuschuss zutrifft, klärst du vor dem Antrag mit dem Finanzamt. Auch eine Steuerermäßigung nach § 35c ist ausgeschlossen, wenn du für dieselben Kosten § 35a nutzt. Von der Versicherung erstattete Kosten zählen ebenfalls nicht.

Geplant ist eine Absenkung: Nach der Meldung der Bundesregierung soll die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro sinken. Der Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/8235) sieht das Inkrafttreten am 1. Januar 2027 vor. Es ist ein Entwurf: Der geltende Text des § 35a nennt am 16. Oktober 2026 weiterhin 20 Prozent und 1.200 Euro. Wie sich der Wechsel auf eine Rechnung um den Jahreswechsel auswirkt, klärst du mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Finanzen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025: BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG, geändert durch BMF vom 01.09.2021), Bundesregierung (Meldung vom 02.09.2026), Deutscher Bundestag (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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